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Häufig gestellte Fragen

In der Liste der häufig gestellten Fragen finden Sie Antworten zu allen Bereichen des Deutschlandstipendiums, die für Studierende interessant sind. Weitere spezifische Fragen zum Stipendium sowie für Fördernde und Hochschulen werden in den jeweiligen Rubriken beantwortet.

Allgemein

Wie hoch ist die Förderung und wer bezahlt sie?

Das Deutschlandstipendium beträgt 300 Euro pro Monat. 150 Euro davon übernehmen private Fördernde wie Unternehmen, Stiftungen, Alumni und andere Privatpersonen. Die anderen 150 Euro übernimmt der Bund. Das Deutschlandstipendium wird von den Hochschulen direkt an die Stipendiatinnen und Stipendiaten ausgezahlt. Die Förderung wird einkommensunabhängig vergeben und kann auch zusätzlich zum BAföG bezogen werden. Spenden Förderinnen oder Förderer für ein Stipendium mehr als 150 Euro im Monat, erhält die jeweilige Stipendiatin bzw. der Stipendiat den Mehrbetrag zusätzlich zur regulären Summe von 300 Euro.

Muss das Geld zurückgezahlt werden?

Nein. Stipendiatinnen und Stipendiaten müssen die erhaltenen Mittel nicht zurückzahlen.

Wer kann sich bewerben?

Studierende aller Nationalitäten und aller Fachrichtungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind, können sich für das Deutschlandstipendium bewerben, wenn ihre Hochschule das Deutschlandstipendium anbietet. Grundsätzlich ist jedes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule förderungsfähig. Also zum Beispiel auch ein Zweit- oder Ergänzungsstudium, ein Masterstudiengang oder ein berufsbegleitendes/duales Studium. Auch Teilzeitstudierende und angehende Studierende, die auf eine Zulassung warten, können sich für das Deutschlandstipendium bewerben. Ausgenommen von der Förderung sind Promovierende, Studierende an Hochschulen des Bundes sowie Studierende an Verwaltungshochschulen mit Anwärterbezügen.

Kann das Deutschlandstipendium auch Flüchtlingen zugutekommen?

Auch Studierende mit Flüchtlingshintergrund können das Deutschlandstipendium erhalten, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, die am Deutschlandstipendium teilnimmt. 

Wie sind die Kriterien für die Auswahl der Studierenden?

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) und die Stipendienprogramm-Verordnung (StipV) geben die Förderkriterien vor, die die Hochschulen ausgestalten können. Mit dem Deutschlandstipendium sollen begabte und leistungsfähige Studierende gefördert werden. Schulische und Studienleistungen sind ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung von Leistungsfähigkeit und Talent der Bewerberinnen und Bewerber.  Zu den Förderkriterien zählen jedoch auch Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika, außerschulisches oder außerfachliches Engagement und die Überwindung von etwa herkunftsbedingten biografischen Hindernissen. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren soll die gesamte Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigen.

Inwieweit kann ein Fluchthintergrund bei der Auswahl der Deutschlandstipendiatinnen und -stipendiaten eine Rolle spielen?

Zu den besonderen sozialen, familiären oder persönlichen Hürden, deren Überwindung im Auswahlverfahren berücksichtigt werden sollen, gehören auch Fluchterfahrung oder die Erfahrung politischer Verfolgung. 

Wo kann ich mich bewerben?

Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der Hochschule, an der Sie immatrikuliert sind oder an der Sie sich immatrikulieren wollen, ob sie das Deutschlandstipendium anbietet und wie das Bewerbungsverfahren funktioniert. Zahlreiche Hochschulen haben sich in die Übersichtskarte eingetragen, die Sie hier finden.

Wie lange werde ich gefördert?

Geförderte Studierende sollen möglichst lange den Rücken frei haben und sich auf ihre Ausbildung konzentrieren können. Die Förderung dauert in der Regel mindestens zwei Semester und umfasst maximal die Regelstudienzeit. Jeweils nach einem Jahr prüft die Hochschule, ob die Stipendiatin oder der Stipendiat die Förderkriterien noch erfüllt.

Gibt es ein Recht auf das Deutschlandstipendium?

Nein. Jede Hochschule entscheidet für sich, ob sie das Deutschlandstipendium anbietet. Falls sie sich dazu entschließt, werden die Stipendiatinnen und Stipendiaten von den Gremien der Hochschulen auf Basis der festgelegten Kriterien ausgewählt. Die Hochschule hat ihre Auswahl auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zu treffen.

Bewerbung und Vergabe 

Wie kann ich mich bewerben?

Studierende können sich nach den Vorgaben der Ausschreibungen ihrer Hochschule für das Deutschlandstipendium bewerben. Studienanfängerinnen und Studienanfänger können sich bewerben, wenn sie die hierfür von der Hochschule geforderten Zugangsvoraussetzungen erfüllen und vor der Aufnahme des Studiums an der jeweiligen Hochschule stehen.

Wer entscheidet über die Vergabe?

Über die Vergabe entscheidet die Auswahlkommission der jeweiligen Hochschule. Sie kann Vertreter der privaten Mittelgeber mit beratender Funktion in Auswahlgremien berufen.

Wie können sich angehende Studierende für das Stipendium in zulassungsbeschränkten Studiengängen bewerben?

Die Hochschulen können für Studienanfänger in zulassungsbeschränkten Studiengängen ein Auswahlverfahren vorsehen, das erst nach Zulassung zum Studium und Annahme des Studienplatzes beginnt.

Ist die Mitarbeit in einem Hochschulgremium ein Grund für die Verlängerung der Höchstförderdauer?

Ähnlich wie im BAföG kann die Mitarbeit in einem Hochschulgremium oder in einem Gremium der studentischen Selbstverwaltung ein Grund für die Verlängerung der Höchstförderdauer sein. Dies gilt nur für gewählte Mitglieder. Für die Dauer der Verlängerung kommt es auf den Zeitaufwand an, den die Tätigkeit verursacht.

Parallele Förderung 

Sind parallele Stipendienförderungen möglich?

Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen. Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie hier ( PDF, 337 KB (PDF, 325KB, Datei ist nicht barrierefrei)).

Wann spricht man von materieller Förderung?

Eine materielle Förderung ist die Förderung durch Geld- oder Sachleistungen. Leistungen, die zwar geldwert sind, bei denen aber der bildende Charakter im Vordergrund steht und die sich Stipendiatinnen und Stipendiaten ansonsten nicht leisten würden, gelten als ideelle Förderung, zum Beispiel Zeitungsabonnements. Dagegen wäre ein Zuschuss zur Finanzierung eines Internetanschlusses eine materielle Förderung.

Kann man gleichzeitig mit einem DAAD-Stipendium und dem Deutschlandstipendium gefördert werden?

Wer ein DAAD-Vollstipendium erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Allerdings kann man sich während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums vom Deutschlandstipendium beurlauben lassen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen.

Wie wird mit hochschuleigenen Förderprogrammen verfahren? Fallen diese unter den Ausschluss von Doppelförderung?

Nur, wenn es sich um eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung handelt. So stehen z. B. Programme zur Vermittlung von Soft Skills oder fachübergreifenden Kenntnissen sowie Mentoringprogramme einer Förderung nicht entgegen.

Urlaub, Ausland und Auszeit 

Was geschieht mit dem Deutschlandstipendium, wenn ich vom Studium beurlaubt bin?

Während einer Beurlaubung vom Studium etwa aus persönlichen oder familiären Gründen, z.B. bei Schwangerschaft oder Kindererziehung oder zur Pflege eines nahen Angehörigen, wird das Stipendium nicht fortgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Sofern eine Beurlaubung wegen eines Auslandssemesters oder für ein Pflichtpraktikum erfolgt, wird das Stipendium fortgezahlt. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ergibt sich in diesem Falle nicht.

Kann das Deutschlandstipendium während einer Beurlaubung weiter bezogen werden, wenn in dieser Zeit ein Praktikum oder ein Auslandsaufenthalt absolviert wird?

Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende In- oder Auslandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalten. Lässt sich die Stipendiatin oder der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.

Kann das Deutschlandstipendium weiterbezogen werden, wenn ich ein freiwilliges Praktikum absolviere, ohne mich vom Studium beurlauben zu lassen?

Ob eine Weiterförderung während eines freiwilligen Praktikums erfolgen kann, für das man sich nicht vom Studium hat beurlauben lassen, ist im Einzelfall von der Hochschule zu entscheiden. Kriterien können z.B. sein, ob das Absolvieren des Praktikums zu einer Unterbrechung des Studiums führt. Dies ist – je nach Studienplan – möglicherweise nicht der Fall bei Praktika, die in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden oder von kurzer Dauer sind (bis zu sechs Wochen).

Wird das Deutschlandstipendium fortgezahlt, während man vorübergehend im Ausland studiert – zum Beispiel über das ERASMUS+-Programm?

Das Stipendium wird auch dann fortgezahlt, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Vorausgesetzt, man geht während der Dauer der Förderung ins Ausland. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS+-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin oder Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.

Welche Regelung gilt bei einem Hochschulwechsel?

Bei einem Hochschulwechsel in dieselbe Fachrichtung wird ein Übergangssemester gewährt, d. h., das Stipendium wird ein Semester lang fortgezahlt. Dies gibt dem Studierenden die Möglichkeit, sich an der neuen Hochschule um ein Deutschlandstipendium oder eine andere Förderung zu bewerben. Dies gilt sowohl für einen Wechsel an eine Hochschule im Inland als auch an eine Hochschule im Ausland.

Wie ist die Regelung bei Beendigung des Studiums oder Fachrichtungswechsel?

Die Förderung endet bei erfolgreichem Studienabschluss mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach der Erbringung der letzten Prüfungsleistung. Ansonsten endet das Stipendium mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin das Studium abgebrochen, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird.

Was geschieht, wenn ich mein Bachelorstudium abgeschlossen habe? Muss ich mich für das Masterstudium neu bewerben?

Das Stipendium endet grundsätzlich mit einem erfolgreichen Studienabschluss, also auch mit dem Abschluss des Bachelorstudiums. Hochschulen können spezielle Auswahlverfahren einrichten, die den Übergang in die Förderung des Masterstudiums erleichtern.

Kann ich zeitweise auf den Bezug des Deutschlandstipendiums verzichten?

Ja, beispielsweise für die Zeit eines vom DAAD geförderten Auslandsstudiums oder während einer anderen Förderung, die nicht gleichzeitig mit dem Deutschlandstipendium bezogen werden kann. Der Bewilligungszeitraum für das Deutschlandstipendium verlängert sich hierdurch nicht.

Sozialleistungen und Unterhalt 

Wird das Stipendium beim BAföG angerechnet?

Nein. Das BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können grundsätzlich beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit durch den gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien ein Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, überschritten wird. Für angesparte Stipendienmittel gelten die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung, das heißt die anrechnungsfreie Grenze von 5.200 Euro erhöht sich bei einem Stipendienbezug nicht.

Wird das Deutschlandstipendium auf andere Sozialleistungen angerechnet (außer BAföG)?

Nein. Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.

Kann ich parallel zum Deutschlandstipendium auch Wohngeld beziehen?

Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf meinen Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern?

Ja. Das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiatin oder des Stipendiaten.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Bezug von Kindergeld?

Der Erhalt des Deutschlandstipendiums hat keinen Einfluss auf den Bezug von Kindergeld der Eltern des Stipendiaten oder der Stipendiatin.

Steuern und Versicherungen 

Wie wird mein Stipendium steuerlich behandelt?

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt. Ausnahmen können sich bei bestimmten Konstellationen privater, staatlich anerkannter Hochschulen ergeben. Die Hochschulen können hier Auskunft geben.

Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?

Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) eine vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.