Häufig gestellte Fragen
Welche anderen Stipendien dürfen gleichzeitig mit dem Deutschlandstipendium bezogen werden und welche nicht? In unseren FAQ finden Sie eine aktualisierte Übersicht dazu.
In der Liste der häufig gestellten Fragen finden Sie Antworten zu allen Bereichen des Deutschlandstipendiums, die für Hochschulen interessant sind. Weitere spezifische Fragen zum Stipendium sowie für Fördernde und Studierende werden in den jeweiligen Rubriken beantwortet.
Allgemein
Was haben die Hochschulen vom Deutschlandstipendium?
Hochschulen können sich mit dem Deutschlandstipendium im internationalen Wettbewerb profilieren: zum einen als Anbieter dieses attraktiven Förderprogramms, zum anderen als innovative Bildungseinrichtungen, die mit Unternehmen, den Alumni-Netzwerken ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie mit weiteren Fördernden aus ihrem gesellschaftlichen Umfeld zusammenarbeiten.
Welche Hochschulen können am Programm teilnehmen?
Alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland können Deutschlandstipendien anbieten. Vom Programm ausgeschlossen sind dabei lediglich Hochschulen in Trägerschaft des Bundes.
Wer ist Ansprechpartner für Hochschulen, die das Deutschlandstipendium anbieten wollen?
Ansprechpartner für die Hochschulen sind die jeweils für sie zuständigen Stellen in den Landesministerien.
Welche Verpflichtungen geht die Hochschule mit der Teilnahme ein?
Die Umsetzung des Deutschlandstipendiums liegt im Wesentlichen in den Händen der Hochschule. Das umfasst insbesondere die Gewinnung und Betreuung von Fördernden, die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie die Auszahlung der Fördergelder. Für die mit dem Einwerben von Privatmitteln verbundenen Aufwendungen erhalten die Hochschulen finanzielle Zuwendungen vom Bund.
Welche Unterstützung erhalten die Hochschulen durch den Bund?
Der Bund unterstützt die Hochschulen bei der Akquise mit einer Pauschale. Deren Höhe wird nach der Anzahl aller Studierenden, die entsprechend der Höchstförderquote im jeweiligen Jahr gefördert werden können, berechnet. Weitere Informationen zur Akquisekostenpauschale erhalten Sie hier.
Des Weiteren unterstützt der Bund die Hochschulen bei der Öffentlichkeitsarbeit und stellt Info- und Werbematerialen bereit.
Einwerbung privater Mittel
Müssen Hochschule und Fördernde eine schriftliche Vereinbarung schließen?
Das Gesetz sieht keine Schriftform vor. Es wird jedoch empfohlen, Fördervereinbarungen schriftlich festzuhalten und von beiden Seiten unterschreiben zu lassen. Dies dient der allgemeinen Verbindlichkeit und erbringt den Nachweis, ob beispielsweise das Stipendium zweckgebunden für eine bestimmte Fachrichtung oder einen Studiengang vergeben werden soll.
Wo gibt es Vorlagen für Fördervereinbarungen oder Musterbescheide für Stipendiatinnen und Stipendiaten?
Das Servicezentrum Deutschlandstipendium beim Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft stellt Hinweise zu Fördervereinbarungen mit konkreten Formulierungsvorschlägen unter www.servicezentrum-deutschlandstipendium.de zur Verfügung.
Welchen Hintergrund hat die Regelung im StipG, dass die Hochschulen pro Jahr bis zu zwei Drittel der Stipendien mit einer privaten Zweckbindung vergeben dürfen?
Die Hochschulen sollen darauf hinwirken, dass eine ausgeglichene Verteilung der Stipendien auf die an der jeweiligen Hochschule vertretenen Studiengänge und Fachrichtungen erzielt wird. Ein Drittel der im Kalenderjahr vergebenen Stipendien sind ohne Zweckbindung zu vergeben. Diese Vorgabe stellt sicher, dass ein bestimmter Anteil der Stipendien von der Hochschule auf die Fachbereiche verteilt werden kann. Sie sorgt damit für Teilhabegerechtigkeit, d. h. dafür, dass begabte Studierende aller Fachrichtungen die Chance haben, ein Deutschlandstipendium zu erhalten.
Wie wird verfahren, wenn alle zweckgebunden eingeworbenen Mittel gleichmäßig auf die Fachbereiche verteilt sind?
Wird bereits durch die von privaten Mittelgebern festgelegten Zweckbindungen eine gleichmäßige Verteilung der Stipendien auf die Fachbereiche erzielt, kann von der Anwendung der Zwei-Drittel-Regelung abgesehen werden.
Gibt es Vorgaben dazu, dass zweckungebundene Stipendien für Fachbereiche eingesetzt werden sollen, für die sonst keine Förderinnen oder Förderer gefunden werden?
Die Entscheidung über die Verteilung der Stipendien liegt in den Händen der Hochschule. Die Hochschule soll darauf hinwirken, dass insgesamt eine ausgeglichene Verteilung der Mittel für die vertretenen Studiengänge und Fachrichtungen erzielt wird.
Dürfen Stipendien nur für bestimme Personengruppen (Frauen, Studierende mit Migrationshintergrund u. a.) ausgeschrieben werden?
Nein. Zweckbindungen sind ausschließlich für bestimmte Studiengänge oder Fachrichtungen, nicht mit Blick auf persönliche Merkmale oder Eigenschaften der Stipendiatinnen und Stipendiaten zulässig. Die Hochschulen müssen für alle Bewerberinnen und Bewerber gleiche Zugangschancen schaffen. Beispielsweise Frauen oder Studierende mit Migrationshintergrund ausdrücklich zur Bewerbung aufzufordern, ist gleichwohl möglich.
Dürfen die privaten Mittelgebenden unverbindliche Wünsche zur Zweckbestimmung der Stipendien äußern?
Ja, derartige unverbindliche Wünsche, wie z. B. zur sozialen, familiären oder persönlichen Situation der Stipendiatin oder des Stipendiaten können in die Vereinbarung mit dem Förderin oder der Förderin aufgenommen werden.
Können private Mittelgebende Stipendien ausschließlich für Studierende mit Fluchthintergrund zur Verfügung stellen?
Fördernde können unverbindliche Wünsche bezüglich der Förderung von Studierenden mit Fluchthintergrund äußern, die in die Fördervereinbarung aufgenommen werden. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Fördererwünsche ist, dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, die die Auswahlkriterien erfüllen.
Bewerbung und Vergabeverfahren
Welche Studierenden können nicht gefördert werden? Gibt es Einschränkungen für Studierende, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind?
Promovierende, Studierende an Hochschulen des Bundes sowie Studierende an Verwaltungshochschulen, die als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Tätigkeitsvergütungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, können nicht mit dem Deutschlandstipendium gefördert werden.
Ansonsten sind Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst, sei es an Hochschulen oder bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, kein Hindernis für eine Bewerbung.
Wer legt die Förderkriterien fest?
Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) und die Stipendienprogramm-Verordnung (StipV) geben die Förderkriterien vor, die die Hochschulen ausgestalten können. Den Gesetzestext und die aktuell gültige StipV finden Sie hier.
Zu den Förderkriterien zählen neben Erfolgen in Schule und/oder Studium auch Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika, außerschulisches oder außerfachliches Engagement und die Überwindung von etwa herkunftsbedingten biografischen Hindernissen.
Wie viele Deutschlandstipendien kann jede Hochschule vergeben?
Die Anzahl der zu vergebenden Deutschlandstipendien richtet sich nach der Zahl der Studierenden an der Hochschule und der jeweils geltenden Höchstförderquote, die der Bund festlegt. Zurzeit beträgt die Höchstförderquote 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule. Darüber hinaus können Hochschulen, die ihre Höchstförderquote bereits ausgeschöpft haben, nicht abgerufene Fördermittel aus ihrem Bundesland nutzen, um zusätzliche Stipendien zu vergeben.
Wie funktioniert die Umverteilung nicht genutzter Stipendienmittel?
Hochschulen, die ihre Höchstförderquote bereits ausgeschöpft haben, können nicht abgerufene Fördermittel aus ihrem Bundesland nutzen, um zusätzliche Stipendien zu vergeben. Hierfür gilt seit Juli 2015 die gesetzliche Höchstgrenze von acht Prozent je Hochschule. Die Hochschulen informieren die zuständige Landesbehörde entsprechend deren Vorgaben über die von privaten Fördernden zugesagten Gelder und die Ausschöpfung ihres jeweiligen Kontingents. Die nicht abgerufenen Bundesmittel werden anschließend nach Bedarf an andere Hochschulen innerhalb des Bundeslandes verteilt. Dabei orientiert sich die Landesbehörde an der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen.
Mehr zum Verteilverfahren erfahren Sie hier.
Sind parallele Stipendienförderungen möglich?
Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen. Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie hier ( PDF, 337 KB (PDF, 325KB, Datei ist nicht barrierefrei)).
In welcher Form wird die Entscheidung über die Bewerbung getroffen?
Die positive oder ablehnende Entscheidung kann schriftlich oder elektronisch, das heißt per Mail, ergehen (s. Art. 74 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017, BGBl. I 2017, S. 626).
Handelt es sich beim Erlass von Studienbeiträgen um eine materielle Förderung im Sinne des Stipendienprogramm-Gesetzes, die den gleichzeitigen Erhalt eines Deutschlandstipendiums ausschließt?
Wenn Studierenden Studiengebühren erlassen werden, stellt das einen materiellen Vorteil für sie dar. Denn dann stehen ihnen zusätzliche Mittel zur Verfügung, die sie ansonsten für die Studiengebühren verwenden müssten. Der Erlass von Studiengebühren ist daher, soweit er begabungs- und leistungsbezogen ist, eine Doppelförderung, die den gleichzeitigen Bezug eines Deutschlandstipendiums ausschließt.
Kann die Zahlung des Stipendiums auf Wunsch des Stipendiaten oder der Stipendiatin unterbrochen werden?
Ja, beispielsweise für die Zeit eines vom DAAD geförderten Auslandsstudiums oder während einer anderen Förderung, die nicht gleichzeitig mit dem Deutschlandstipendium bezogen werden kann. Der Bewilligungszeitraum für das Deutschlandstipendium verlängert sich hierdurch nicht.
In welchen Fällen wird der Bewilligungszeitraum auf Antrag des Stipendiaten oder der Stipendiatin nach einer Beurlaubung vom Studium angepasst?
Bei einer Beurlaubung vom Studium etwa aus familiären Gründen, z.B. bei Schwangerschaft oder Kindererziehung oder zur Pflege eines nahen Angehörigen, wird das Stipendium nicht fortgezahlt. Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend der Dauer der Beurlaubung verlängert. Dies gilt nicht, wenn das Studium während der Beurlaubung fortgesetzt wird, die Beurlaubung also z.B. für ein Auslandssemester oder für ein Praktikum erfolgt.
Wie können sich angehende Studierende für das Stipendium in zulassungsbeschränkten Studiengängen bewerben?
Die Hochschulen können für Studienanfänger in zulassungsbeschränkten Studiengängen ein Auswahlverfahren vorsehen, das erst nach Zulassung zum Studium und Annahme des Studienplatzes beginnt.
Ist es möglich, zum Beispiel nur Studierende ab dem zweiten Semester oder nur Master-Studierende zu fördern? Können bestimmte Studiengänge von der Förderung ausgeschlossen werden?
Nein. Die Hochschulen dürfen bei der Förderung Schwerpunkte setzen, aber die Chance auf eine Förderung muss grundsätzlich für alle Studierenden aller förderfähigen Studiengänge bestehen. Dazu gehören zum Beispiel auch ein Zweit- oder Ergänzungsstudium, ein Masterstudiengang oder ein berufsbegleitendes/duales Studium.
Wie können Studierende lückenlos weitergefördert werden, die ihr Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen haben und ihre Ausbildung mit einem Masterstudium fortsetzen wollen?
Hochschulen können spezielle Auswahlverfahren einrichten, die den Übergang in die Förderung des Masterstudiums erleichtern. Das kann etwa durch gleichzeitige Entscheidung über die Förderung für den Abschluss des Bachelorstudiums und ein Anschlusssemester (das erste Semester des darauf aufbauenden Masterstudiums) geschehen.
Verwaltung und Finanzierung
Wie berechnet sich die Akquisekostenpauschale?
Hochschulen, die das Deutschlandstipendium anbieten, erhalten für die Akquise privater Fördermittel eine Pauschale vom Bund. Die Höhe berechnet sich nach der Anzahl aller Studierenden, die entsprechend der Höchstförderquote im jeweiligen Jahr gefördert werden können, und nicht nach der Anzahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten. Sie beträgt sieben Prozent der Mittel, die die Hochschule dafür von privater Seite einwerben kann.
Beispiel für die Berechnung des Zuschusses: An einer Hochschule mit 20.000 Studierenden können bei einer geltenden Höchstförderquote von 1,5 % insgesamt 300 Studentinnen und Studenten gefördert werden. Für sie kann die Hochschule maximal 540.000 Euro von privaten Geldgebern einwerben (300 mal 150 Euro mal 12). Davon sieben Prozent ergeben 37.800 Euro vom Bund als Akquisepauschale.
Wichtig: Auch wenn eine Hochschule im Rahmen der Umverteilung mehr als 1,5 Prozent aller Studierenden fördert, verändert sich die Höhe der Akquisekostenpauschale, die auf Grundlage der Höchstförderquote im jeweiligen Jahr ermittelt wurde, nicht.
Wofür kann die Akquisekostenpauschale verwendet werden?
Die Akquisekostenpauschale kann von den Hochschulen verwendet werden, um Kosten zu tragen, die bei der Akquise privater Stipendienmittel entstehen, z.B. Personalkosten für Fundraiser.
Gibt es eine Software, die die Hochschulen bei der Vergabe und Verwaltung des Deutschlandstipendiums unterstützt?
Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) wurde durch die valucon apps GmbH ein Online-Portal (DSTIP-BMBF) entwickelt, welches die Hochschulen bei der Verwaltung aller wichtigen Prozesse im Rahmen des Deutschlandstipendiums unterstützen kann. Dieses Portal umfasst sowohl die Verwaltung der Bewerbungsphase, den Auswahlprozess als auch die Stipendien- und Förderndenverwaltung sowie die Meldung der Daten für statistische Zwecke. Die Nutzung des Online-Portals ist für die Hochschulen freiwillig.
Den Hochschulen stehen zur Verwaltung des Deutschlandstipendiums die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
- Nutzung der Software DSTIP-BMBF mit vollumfassenden Hosting- und Supportleistungen durch Vertrag der jeweiligen Hochschule mit der valucon apps GmbH gegen Entgelt. Bei Interesse wenden Sie sich hierzu bitte an die valucon apps GmbH
- Kostenlose und lizenzfreie Nutzung der Quellcodes für die Software DSTIP-BMBF und Betrieb durch die Hochschulen in Eigenregie. Bei Interesse wenden Sie sich hierzu bitte an die valucon apps GmbH
- Verwaltung des DStips über andere (ggf. hochschuleigene) Software oder Programme
Darf eine private Hochschule, die als GmbH geführt wird, Stipendien aus eigenen Mitteln kofinanzieren?
Nein. Das Stipendienprogramm-Gesetz setzt voraus, dass zwischen Förderin oder Förderer und Hochschule keine Personenidentität besteht. Außerdem ist eine Einflussnahme des Mittelgebers auf die Auswahl der zu fördernden Studierenden ausgeschlossen. Das kann nicht gewährleistet werden, wenn Hochschule und Mittelgeber identisch sind.
Welche Regelungen gelten für hochschuleigene Studienstiftungen, die Deutschlandstipendiatinnen und -stipendiaten fördern wollen?
Wichtig ist, dass die bereitstehenden Fördermittel vollständig aus privater Hand kommen und keine öffentlichen Mittel verwendet werden. Die private Herkunft der Mittel muss nachweisbar sein.
Wo können Hochschulen und Fördernde sich zu steuerrechtlichen Fragen beraten lassen?
Das Servicezentrum Deutschlandstipendium des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft hat Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung des Deutschlandstipendiums im Rahmen von FAQs zum Steuerrecht beantwortet. Sie finden die FAQs unter: www.servicezentrum-deutschlandstipendium.de
Sollten sich darüber hinaus steuerrechtliche Fragen ergeben, können Sie das Servicezentrum Deutschlandstipendium telefonisch unter 0201 8401-188 oder per E-Mail unter deutschlandstipendium@stifterverband.de erreichen.